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Testament & Erbrecht

Das Erbrecht ist ein komplexes Gebiet, das dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt. Als Bestatter dürfen wir keine verbindliche Rechtsberatung anbieten. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, bei allen erbrechtlichen Fragen einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen.

Image by Tingey Injury Law Firm

📚 Weitere Informationen und Formulare

  • Gesetzliche Erbfolge: Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Broschüre zum Thema „Erben und Vererben“ bereit, die online eingesehen oder als PDF-Datei heruntergeladen werden kann. Diese ersetzt jedoch ausdrücklich keine Rechtsberatung durch einen Juristen. Gerne schicken wir Ihnen die Broschüre auch kostenlos zu.

  • Antrag Erbschein: Formulare zur Vorbereitung des Antrags und zur Vermögensaufstellung können bei den Amtsgerichten (Nachlassgericht) eingesehen und vorab ausgefüllt werden, was das spätere Verfahren erleichtert.

(alle Angaben ohne Gewähr)

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📝 Der Erbschein und seine Beantragung

  • Ein Erbschein ist das amtliche Zeugnis, das die Erbenstellung nachweist.

  • Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) oder einem Notar gestellt werden. Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

  • Wird ein Erbnachweis für die Verwendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt, kann ein europäisches Nachlasszeugnis beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.

  • Wer ist antragsberechtigt?Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. In diesem Fall muss der Antragsteller für sämtliche Miterben Vollmachten zur Durchführung des Erbscheinsverfahrens vorlegen oder angeben, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben.

 

  • Notwendige Unterlagen und Angaben

  • Verfügung von Todes wegen: Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Ein notarielles Dokument mit Eröffnungsprotokoll genügt meist als Erbnachweis.

  • Privatschriftliche Testamente: Diese sind im Original beim Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern.

  • Gesetzliche Erbfolge: Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (Verwandtschaftsbeziehung, Familienstand, Güterstand).

 

Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden (im Original oder in öffentlich beglaubigter Form) nachzuweisen:

  • Sterbeurkunde des Erblassers

  • Familienstammbuch oder

  • sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen

 

  • Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht

  • Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten

  • Scheidungsurteil, falls der Erblasser geschieden war

 
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