Testament & Erbrecht
Das Erbrecht ist ein komplexes Gebiet, das dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt. Als Bestatter dürfen wir keine verbindliche Rechtsberatung anbieten. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, bei allen erbrechtlichen Fragen einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen.

⚖️ Wichtige Änderungen im Erbrecht (Stand 01.01.2010)
Zum 1. Januar 2010 sind wichtige Änderungen in Kraft getreten, die das Pflichtteilsrecht und die Ausgleichsansprüche modernisiert haben. Diese gelten für alle Erbfälle ab diesem Datum:
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Pflichtteilsentziehung: Das Entziehungsrecht wird für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen angewendet. Der bisherige Entziehungsgrund wegen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt. Neu ist, dass die Verurteilung des Erben zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung für den Erblasser als Entziehungsgrund gelten kann, wenn ihm die Zuwendung des Pflichtteils unzumutbar ist.
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Stundung des Pflichtteils: Die Stundungsregelung, die es Erben (etwa von Eigenheimen oder Unternehmen) ermöglicht, den Verkauf von Vermögenswerten zur Auszahlung von Pflichtteilen zu vermeiden, gilt nun für jeden Erben (zuvor nur für Ehegatten und Abkömmlinge).
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Ausgleich für Pflegeleistungen: Zukünftig können Pflegeleistungen, die durch Abkömmlinge erbracht wurden, in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Der Anspruch entsteht nun unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
📚 Weitere Informationen und Formulare
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Gesetzliche Erbfolge: Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Broschüre zum Thema „Erben und Vererben“ bereit, die online eingesehen oder als PDF-Datei heruntergeladen werden kann. Diese ersetzt jedoch ausdrücklich keine Rechtsberatung durch einen Juristen. Gerne schicken wir Ihnen die Broschüre auch kostenlos zu.
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Antrag Erbschein: Formulare zur Vorbereitung des Antrags und zur Vermögensaufstellung können bei den Amtsgerichten (Nachlassgericht) eingesehen und vorab ausgefüllt werden, was das spätere Verfahren erleichtert.
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(alle Angaben ohne Gewähr)

📝 Der Erbschein und seine Beantragung
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Ein Erbschein ist das amtliche Zeugnis, das die Erbenstellung nachweist.
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Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) oder einem Notar gestellt werden. Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
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Wird ein Erbnachweis für die Verwendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt, kann ein europäisches Nachlasszeugnis beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.
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Wer ist antragsberechtigt?Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. In diesem Fall muss der Antragsteller für sämtliche Miterben Vollmachten zur Durchführung des Erbscheinsverfahrens vorlegen oder angeben, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben.
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Notwendige Unterlagen und Angaben
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Verfügung von Todes wegen: Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Ein notarielles Dokument mit Eröffnungsprotokoll genügt meist als Erbnachweis.
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Privatschriftliche Testamente: Diese sind im Original beim Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern.
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Gesetzliche Erbfolge: Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (Verwandtschaftsbeziehung, Familienstand, Güterstand).
Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden (im Original oder in öffentlich beglaubigter Form) nachzuweisen:
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Sterbeurkunde des Erblassers
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Familienstammbuch oder
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sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen
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Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht
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Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten
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Scheidungsurteil, falls der Erblasser geschieden war
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