Testament & Erbrecht

Das Erbrecht, das dem Bürgerlichen Recht unterliegt, ist ein komplexes Thema. Wir möchten Ihnen hierzu im Nachfolgenden einen kurzen Überblick verschaffen. Eine verbindliche Rechtsberatung dürfen Bestatter nicht anbieten. Daher empfehlen wir Ihnen in jedem Fall grundsätzlich, einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen.

 

Zum 01.01.2010 ergeben sich im Erbrecht folgende Änderungen:

Für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner wird das Entziehungsrecht nun gleichermaßen angewendet.
Die Entziehung des Erbpflichtteils wegen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt, die Verurteilung des Erben zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kann für den Erblasser neuerdings wegen Unzumutbarkeit als Entziehungsgrund gelten.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Stundung. Erben von Eigenheim und Unternehmen waren zuvor oft gezwungen, Vermögenswerte zu verkaufen, um Pflichtteile auszahlen zu können. Die vorher nur Ehegatten und Abkömmlingen zustehende Stundungsregelung gilt nun für jeden Erben.

 

Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Organigramm Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge

Weitere Informationen zum Thema Erben und Vererben des Bundesministerium der Justiz können Sie online durchlesen oder die akutelle Broschüre zum Thema direkt als PDF-Datei anschauen. Sie ersetzt jedoch ausdrücklich keine Rechtsberatung durch einen Juristen.
Gerne schicken wir Ihnen die Broschüre auch kostenlos zu.

Erbschein

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann vor dem Nachlassgericht oder einem Notar gestellt werden. Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Wird ein Erbnachweis zur Verwendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt, besteht die Möglichkeit, ein europäisches Nachlasszeugnis beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen.

 

■ Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, hat der Antragsteller für sämtliche Miterben Vollmachten zur Durchführung des Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht vorzulegen (siehe Anlage 1) und anzugeben, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben.

 

■ Angaben und notwendige Unterlagen
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis.
Privatschriftliche Testamente sind im Original beim Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern. Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Familienstand, Güterstand).

 

Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden (im Original oder in öffentlich beglaubigter Form) nachzuweisen:
■ Sterbeurkunde des Erblassers,
■ Familienstammbuch oder
■ sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen,
■ Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht,
■ die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten.
■ War der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil vorzulegen.

 

Weitere Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz unter: https://jm.rlp.de/publikationen/broschueren

Optimiertes Erbscheinverfahren 24

Hier finden Sie das Formular der Amtsgerichte zur Beantragung eines Erbscheines. Dieses können Sie sich schon vor Besuch der Nachlassstelle anschauen und ausfüllen.

 

PDF ausfüllbar: Antrag Erbschein – Vollmacht – Vermögensaufstellung

Merkblatt: Hilfe zum Erbschein

 

Weitere Informationen z.B. beim Amtsgericht Bitburg:

https://agbit.justiz.rlp.de/de/service-informationen/nachlassverfahren/